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Pflicht zum Aufschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken

20. August 2020

BEKANNTMACHUNG

Pflicht zum Aufschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken

Wir weisen darauf hin, dass es im Sinne von § 50, Abs. 3, Kantonale Bauverordnung
(KBV), § 23 VO über den Strassenverkehr
und gemäss § 10 des Bau- und
Zonenreglements
Pflicht von jedem Uegenschaftseigentümer oder -nutzer ist, seine
Bäume, Sträucher und vor allem Hecken zurückzuschneiden. Äste, weiche über
die Strasse oder über das Trottoir in das Lichtraumprofil hineinragen, sind auf eine
Höhe von 4.20 m bzw. 2.50 m bis auf die Eigentümergrenze auf- bzw.
zurückzuschneiden.

Die Grundeigentümer oder -nutzer sind gebeten, im Interesse der Verkehrssicherheit
und Unfallverhütung, diese Vorschriften zu beachten und sofern notwendig die Pflanzen
gemäss Zeichnung aufzuschneiden.

Pflanzen an Strasseneinlenkern, -kreuzungen sowie privaten Ein- oder Ausfahrten
dürfen die Sicht nicht behindern. Hier sollten diese dauernd niedergehalten werden.

Im weitem erinnern wir daran, dass sämtliche Lichtsignale, Signaiisationstafeln, Hydranten und Beleuchtungskandeiaber gut sichtbar und zugänglich sein müssen.

Für Schäden und Unfälle, die aus Nichtbeachtung der vorgenannten Punkte entstehen
sind die Grundeigentümer haftbar. Die Einwohnergemeinde Hägendorf lehnt jede
Haftung ab.

Zur Ausführung dieser Arbeiten wird bis zum 30. September 2020 eine Frist
eingeräumt.

Bei Nichtbeachtung werden die Arbeiten durch das Gemeindewerk, auf Kosten der
Eigentümer bzw. Nutzniesser (inkl. Verwaltungsaufwand), ausgeführt.

Für Ihren Beitrag an die Verkehrssicherheit danken wir.

Emwohnergemeinde Hägendorf
Die Bauverwaltung

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