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Erweiterte Leinenpflicht für alle Hunde<BR> vom 1. April – 31. Juli des Jahres gilt generelle Leinenpflicht im Wald

29. März 2019
Die Leinenpflicht soll verhindern, dass freilaufende Hunde Wildtiere hetzen, verletzen oder töten. Die ausgeweitete Leinenpflicht im Mai und Juni wird dem Schutz vor schädlichen oder störenden Einwirkungen durch wildernde und jagende Hunde nicht gerecht, da die Setz- und Brutzeit vieler einheimischer Wildtiere über diese Periode hinaus dauert. Hochträchtige Rehgeissen sind im April besonders gefährdet und spät gesetzte Rehkitze haben im Juli ein noch ungenügendes Fluchtverhalten und können sich vor jagenden Hunden nicht schützen.
Hundeverordnung (BGS 614.72)   
   
§4 Leinenpflicht  
Generelle Leinenpflicht herrscht  
   
a) für alle Hunde
  1. im Wald vom 1. April bis 31. Juli;
  2. im von den zuständigen Stellen entsprechend bezeichneten öffentlichen Raum;
   
b) für einzelne Hunde
  1. wenn sie nicht unter ständiger Kontrolle gehalten werden können, insbesondere, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie unberechtigterweise jagen oder wildern,
  2. wenn vom zuständigen Oberamt oder Veterinärdienst verordnet.

 

Information Kanton Solothurn

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